Pflegereform 2013

Was ändert sich für Pflegebedürftige?

Die neue Pflegereform ist verabschiedet. Aber was bedeutet das für die Versicherten? Und welchen Nutzen hat diese für Demenzkranke? Was hat sich für pflegende Angehörige verbessert? Nachstehend möchten wir Ihnen in Kürze die wesentlichen Veränderungen vorstellen.

 

Wenn Sie weitergehende Fragen zu der neuen Pflegereform haben, können Sie sich gerne auch persönlich bei uns melden. Wir beraten Sie gerne! Kontakt

Übersicht: Veränderungen Pflegesätze
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1) Beitragssätze werden angehoben (gültig ab 01.01.2013)

 

Zum 01.01.2013 werden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 1,95 Prozent auf 2,05 Prozent angehoben. Mit den daraus resultierenden Mehreinnahmen von rd. 3,5 Mrd. EUR sollen zusätzliche Leistungen für Demezkranke finanziert werden.

 

2) Bessere Leistungsversorgung für Demenzkranke (gültig ab 01.01.2013)

 

Zusätzlich zu den bisherigen Pflegestufen wird zum 01.01.2013 die Pflegestufe Null eingeführt. Diese soll die Leistungsversorgung von Demenzkranken ermöglichen, die nicht unter körperlichen Gebrechen leiden und deshalb bislang nicht in einer anderen Pflegestufe berücksichtigt werden konnten.

 

Auch innerhalb der Pflegestufen 1 und 2 gab es Leistungsanpassungen. Alle Veränderungen und die Leistungen der neuen Pflegestufe Null können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

 

Mehr zu den einzelnen Pflegestufen und der Beantragung von Pflegegeld finden Sie hier auf unserer Homepage.

3) Unterstützung für eine Pflege WG steigt (gültig ab 30.10.2012)

Ab dem 30.10.2012 erhält eine Pflege WG pauschal 200 EUR monatlich, wenn
eine Pflegekraft eingestellt wird. Die Gründung einer solchen WG wird ebenfalls
staatlich unterstützt mit einem Einmalbetrag von 2.500 EUR pro Bedürftigen -
jedoch max. 10.000 EUR pro WG. Für die Unterstützung einer WG stehen dem Staat 30 Mio. EUR zur Verfügung, sodass dieses Förderungsprogramm zeitlich befristet ist und für die Unterstützung von ca. 3.000 WGs ausreicht.

 

4) Verhinderungs- und Kurzzeitpflege an die Bedürfnisse pflegender
Angehöriger angepasst (gültig ab 30.10.2012)

Wenn Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, wird das
Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Dies soll die pflegenden Angehörigen
entlasten. Mehr zu Verhinderungs- und Urlaubspflege finden Sie hier
auf unserer Homepage.

 

5) Pflegedienstleistungen zugeschnitten auf Demenzkranke (gültig ab
30.10.2012)

Neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung können
Pflegedienste nun auch Leistungen speziell für Demenzkranke anbieten. Mehr zu
unseren Leistungen auch in Bezug auf die Betreuung Demenzkranker finden Sie hier auf unserer Homepage.

 

6) Prozess für Pflegeberatung und Entscheidung über Anträge
beschleunigt (gültig ab 30.10.2012)

Eine Pflegekasse muss bis spätestens 2 Wochen nach Eingang eines erstmaligen
Antrags auf Leistungen dem Antragsteller einen konkreten Termin zur
Pflegeberatung mit zuständiger Kontaktperson mitteilen. Die Pflegeberatung kann
auf Wunsch des Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld erfolgen.

Die Pflegekasse muss dem Antragsteller spätestens 5 Wochen nach Eingang seines
Schreibens die Entscheidung schriftlich mitteilen. Geschieht dies nicht, hat
die Krankenkasse nach Fristende jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 EUR an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung nicht
durch die Pflegekasse zu vertreten ist.

 

7) Bedürfnisse von pflegenden Angehörigen werden bei
Rehabilitationsmaßnahmen berücksichtigt (gültig ab 30.10.2012)

Wenn pflegende Angehörige eine stationäre Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme
absolvieren, besteht nun die Möglichkeit den Pflegebedürftigen mitzunehmen.
Dieser kann dann eine Kurzzeit- bzw. Urlaubspflege vor Ort in Anspruch nehmen.

 

8) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gültig ab 30.10.2012)

Die Einkommensprüfung und somit die Erhebung eines Eigenanteils bei
wohnumfeldverbessernden Maßnahmen entfällt. Der Zuschuss beträgt 2.557 EUR.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung (Pflege WG), so
kann der Zuschuss für jeden Pflegebedürftigen erbracht werden. Der
Höchstzuschuss beträgt dann 10.228 EUR.

 



9) Leistung zur sozialen Sicherung von pflegenden Angehörigen
verbessert (gültig ab 30.10.2012)

Bislang werden zur Absicherung der pflegenden Angehörigen Beiträge von den
Pflegekassen an die zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt.
Voraussetzung war bislang, dass der Pflegende nicht mehr als 30 Stunden
erwerbstätig ist und die Pflege des Bedürftigen mehr als 14 Stunden überschreitet.

Die neue Pflegereform ermöglicht, dass bei der Pflege mehrerer
Pflegebedürftiger unter 14 Stunden die Zeiten addiert werden. Sofern die 14
Stunden dann überschritten werden, besteht der Anspruch auf Beitragszahlung
durch die Pflegekasse zur gesetzlichen Rentenversicherung.

 

10) Neue Pflegegutachten sollen auch geistige Defizite
berücksichtigen (gültig ab 30.10.2013)

Ein Expertenbeirat prüft derzeit die Umsetzung eines neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der sich nicht allein auf körperliche Gebrechen
bei der Einstufung in Pflegestufen bezieht. Vielmehr soll eine neue
Beratungsmethode entwickelt werden, die auch geistige Defizite berücksichtigt
und damit auch Demenzkranke als pflegebedürftig einstuft.