Pflegereform 2017 - Die Pflegegrade laut Zweitem Pflegestärkungsgesetz

Mit der Reform werden körperliche und kognitive Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt und ein neues Begutachtungssystem eingeführt

Nachdem am 01.01.2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft trat, ist seit 01.01.2017 die nächste Stufe der Pflegereform umgesetzt. Hierzu möchten wir Ihnen nachstehend einen kurzen Überblick geben. Bei weiterführenden Fragen beraten wir Sie selbstverständlich gerne. Sprechen Sie uns einfach an.

 

Ihr Team von Marcelas Pflegedienst

 

 

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu und hat die drei existierenden Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden sollen. In die Bewertung werden nun körperliche und kognitive Parameter gleichermaßen einbezogen. Damit werden vor allem Demenzkranke – Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz - besser gestellt als früher.

 

Außerdem wird seit 01.01.2017 nicht mehr nur die reine Pflegetätigkeit, sondern auch der zum Teil erhebliche Aufwand für die Betreuung der Person berücksichtigt, der bisher vernachlässigt worden ist.

 

Außerdem wurde ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Pflegegrades geschaffen. Es betrachtet nicht direkt den zeitlichen Aufwand, der für die Pflege einer Person benötigt wird, sondern orientiert sich an den Fähigkeiten der Betroffenen in verschiedenen Bereichen ihres Alltags. Damit gleicht man sich in Deutschland dem internationalen Bewertungsstandard an.

 

Die bis 2016 geltenden Minutenwerte tauchen also in den Bewertungstabellen nicht mehr auf. Ein Zusammenhang zwischen den Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der Person sowie dem Zeitaufwand, der für ihre Pflege benötigt wird, besteht aber nach wie vor.

 

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen  § 15 SGB XI - Pflegegrad

 

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Pflegegrad Beeinträchtigung
1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Der Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit) kommt nur für neu eingestufte Personen in Betracht. Viele Menschen, die nach den bisherigen Kriterien von der Pflegekasse abgelehnt wurden, können mit der Reform nun Leistungen erhalten.

 

Aus den bisherigen Pflegestufen wurden fünf Pflegegrade

 

Pflegestufe 0 1 1 meAK 2 2 meAK 3 3 meAK Härtefall
Pflegegrad 2 2 3 3 4 4 5 5

meAK: mit eingeschränkter Altagskompetenz 

 

Pflegegrade im neuen Begutachtungssystem

 

In welchen Pflegegrad ein Betroffener eingruppiert wird, hängt davon ab, wie selbstständig der Betroffene ist.

 

Spielte zuvor der Zeitaufwand für die Pflege eine maßgebende Rolle bei der Zuweisung der Pflegestufe, so ist für den Pflegegrad vielmehr entscheidend, welche Art und Schwere der Beeinträchtigungen vorliegen und wie sich Beeinträchtigungen aus mehreren Sektoren bzw. Modulen aufaddieren.

 

Für die Feststellung der Selbständigkeit bzw. ihrer Beeinträchtigung werden Bereiche von Aktivitäten betrachtet, in denen der jeweilige Bedarf an personeller Hilfe erfasst wird. Für jedes Modul ergibt sich daraus der Grad der Beeinträchtigung (jeweils 0-4). Alle zusammen ergeben die Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche.

 
Modul Aktivitätsbereich Gewichtung
1 Mobilität (Aufrichten im Bett, Sitzposition und umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen) 10 Prozent
2/
3
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Personen erkennen, zeitliche und örtliche Orientierung, Erinnern an Ereignisse, Entscheidungen im alltagsleben treffen u.a.)
Verhalten und psychische Problemlagen (Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, Wahn und Ängste, inadäquate Handlungsweisen usw.)
15 Prozent
4 Fähigkeit zur Selbstversorgung (Körperpflege, Toilettenbenutzung, Anziehen, Essen und Getränke bereiten usw.) 40 Prozent
5 Bewältigung von Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen (Hilfeaufwand bei Medikation, Wundversorgung, häuslichen Therapiemaßnahmen, Arzt- und Einrichtungsbesuche usw.) 20 Prozent
6 Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. Pläne machen, sich beschäftigen, Kontaktpflege im und außerhalb des eigenen Haushalts) 15 Prozent
7/
8
Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung: Diese Bereiche werden vom Gesetzgeber als nicht relevant angesehen.

 

Das Punktesystem

 

Die Begutachtung mündet in ein Punktesystem, das zu einem Gesamtpunktwert zusammen geführt wird. Für die Festlegung des Pflegegrades ist der Gesamtpunktwert maßgebend.

 
Gesamtpunkte Pflegegrad
12,5 bis 26,99 1 (Kinder bis Alter 18 Monate: 2)
27 bis 47,49 2 (Kinder bis Alter 18 Monate: 3)
47,5 bis 69,99 3 (Kinder bis Alter 18 Monate: 4)
70 bis 89,99 4 (Kinder bis Alter 18 Monate: 5)
90 bis 100 5

 

Pflegeleistungen seit 2017

 

Wie bereits bei seiner Einführung, stellt das Pflegegeld keine Bezahlung der helfenden Personen dar, sondern soll ihre Motivation und die ökonomische Basis des Pflegehaushalts stärken. Grundsätzlich sollen die betroffenen Person auf keinen Fall schlechter gestellt werden als bisher. Bereits mit der Umsetzung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen um 4 Prozent angehoben worden. Sie sollen weiterhin fortlaufend an die Preisentwicklung angepasst werden. Dazu sind im Abstand von drei Jahren Überprüfungen geplant.

 

Bemessung der Pflegeleistungen seit 2017

Stark hilfsbedürftigen Menschen werden in Zukunft zwei Stufen mehr zugesprochen. Insbesondere richtet sich diese Regelung an Demenzkranke, für die bis 2016 die Pflegestufe 0 galt. Mit zwei Stufen mehr erhalten Demenzkranke also Pflegegrad 2. Menschen mit lediglich körperlichen Gebrechen erhalten nur eine Stufe mehr.

 

Wenn Sie bisher trotz Ihrer Beeinträchtigungen gar keinen Anspruch hatten, können Sie nun gegebenenfalls mindestens den Pflegegrad 1 zugesprochen bekommen. Stellen Sie also auf jeden Fall einen Antrag.

 
  PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Angehörige pflegen zu Hause 125 316 545 728 901
Pflegedienst
zu Hause
- 689 1298 1612 1995
Pflegeheim 125 770 1262 1775 2005
Summen in Euro pro Monat; PG=Pflegegrad